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AGB´S

AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Sound of the Forest Festivals

 

  1. Veranstalter

Sound of the Forest e.V.

Kimbacher Str. 209

64732 Bad König

Tel: 06063-5779915

Fax: 06063-577279

e-Mail:

info@sound-of-the-forest.de

Vorstand: F. Krings

Vereinssregister: Darmstadt VR 82604

 

  1. Geltung der AGB; Ticket Weiterverkaufsverbot

2.1. Das „Sound of the Forest“ findet am Marbachstausee, 64743 Beerfelden, Jugendzeltplatz Meisengrund statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die bespielten Flächen weiter bezeichnet als Infield (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), sämtliche mit Bauzaun umgebene Flächen, die Campinggelände sowie der Durchgang vom Campinggelände zum Infield, die Zuwegungen ab Einlass, die Shuttelbusse, sämtliche ausgewiesenen Parkflächen inkl. P + R Parkflächen und Vorplätze. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, dem Sound of the Forest e.V. („Veranstalter“).

2.3. Es ist grundsätzlich untersagt, die bereits erworbene Eintrittskarte gewerblich weiterzuverkaufen. Gewerblich ist jeder Weiterverkauf zu einem höheren Preis, als dem offiziellen Preis des Veranstalters zzgl. Bzw. inkl. Vorverkaufsgebühr. Bitte hierzu die AGBs der Vorverkaufstellen beachten.

2.4. Vor den Hauptbühnen des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher und Inhaber einer gültigen Eintrittskarte. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor den Nebenbühnen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu den Nebenbühnen sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

  1. Anreise; Parken; Campen

     

3.1. Im Festivalticketpreis ist die An- und Abreise mit den öffentlichen Nahverkehrsmitteln im ganzen RMV und VRN Gebiet inbegriffen. Ein Festivalticket berechtigt seinen Besitzer zur Anreise am 03.08.2023 und Abreise am 06.08.2019 bis 3.00 Uhr zur Fahrt mit allen Bussen, Straßenbahnen und freigegebenen Zügen (DB; RE, RB und S-Bahn jeweils 2.Klasse) im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN). Ein Shuttelbus bringt Festivalbesucher von Michelstadt über Erbach an das Festivalgelände, ein weiterer Shuttelbus fährt ab Beerfelden. Das Festivalticket berechtigt nicht zum Aufstellen eines Zeltes, jedoch zum übernachten in einem Zelt mit bis zu 1-2 weiteren Personen. Pro Zelt muss ein extra Campingticket erworben werden, welches sichtbar außen am Zelt angebracht werden muss. Obligatorisch ist aufgrund des Müllpfandsystems für jeden Camper der Erwerb eines Müllsackes zum Preis von 15 EUR.

3.2. Anreisende mit eigenem PKW dürfen diesen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen im Umkreis des Festivalgeländes abstellen. Parken ist zum Teil gebührenpflichtig. Parken ist auf dem gesamten Festivalgelände nur in den ausgewiesenen Parkzonen erlaubt. Falschparker werden kostenpflichtig abgeschleppt. Auf dem gesamten Festivalgelände und den Parkflächen gilt die StVO.

3.3. Der Veranstalter informiert ausführlich über Anreise, Campingbeginn, Ausweichmöglichkeiten etc. im Internet unter www.sound-of-the-forest.de/info

  1. Einlass; Einlasskontrolle

     

4.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen (auch Wristband genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die auf dem Festivalgelände gegen das Bändchen eingetauscht wird. Für Camper ist zudem pro Zelt eine Campingkarte vorzuzeigen. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit. Eintritt frei ist für Kinder bis einschl. 14 Jahre.

4.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, beim Betreten des Festivalgeländes am den zentralen Einlassstellen Campingbedarf und Taschen zu kontrollieren. Beim Übergang vom Campingbereich zum Infield wird eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei allen Besuchern vorgenommen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

4.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von Verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 5, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen  inkl. der Campingberechtigung, was den Abbau des Zeltes beinhaltet  ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis und das Campingticket werden nicht erstattet.

  1. Verbotene Gegenstände

     

5.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;

5.1.1. branntweinhaltige Getränke und mehr als 4 Liter Bier, Apfelwein, Wein, Sekt pro Person, Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen oder Waffenähnliche Gegenstände (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche oder sperrige Gegenstände (z. B. Leitern, Klappstühle) jeglicher Art.

5.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

5.2. Im Infield sind zudem nicht erlaubt;

Jegliche Form von Glasbehälter (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarm und -halsbänder mit hochstehenden oder angespitzten Nieten, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.

5.3. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

  1. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

     

6.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände,

6.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 5) mitzuführen.

6.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

6.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

6.1.4. auf die Bühne, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern

6.1.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

6.1.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

6.1.7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

6.1.8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind.

6.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung Online oder Offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

6.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 4.3, 5 und 6.1, 6.2  verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Sound of the Forest eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

6.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

  1. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

     

7.1. Wird das Sound of the Forest abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr (10 Prozent) und ohne Porto und Versandkosten.

7.2. Das Sound of the Forest wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Sound of the Forest sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch und Absage im Vorfeld des Sound of the Forest aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

7.3. Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Sound of the Forest gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.sound-of-the-forest.debekannt geben.

  1. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

     

Dem Besucher ist bewusst, dass beim Sound of the Forest insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist. Ohrstöpsel werden kostenlos ausgegeben.

  1. Jugendschutz

     

Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

9.1. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

9.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren,  haben Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person und dürfen sich nach 24.00h nur noch auf dem Campinggelände und auf der Afterparty nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen. Zur Teilnahmeerlaubnis hier klicken

9.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

  1. Haftungsbeschränkung

     

10.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

10.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

  1. Recht am eigenen Bild

Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung und zur Bewerbung des Sound of the Forest und aller sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters sowie seiner verbundenen Firmen sowie zur Sponsorenakquise.

  1. Anwendbares Recht; Sonstiges

     

12.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Dies wird unter der Seite www.sound-of-the-forest.de/agbbekanntgegeben.

Odenwald, Mai 2024